Transcription
[Musik] ich möchte in diesem video den verwaltungsakt.
Wir beginnen jetzt eine neue Serie, wo wir rund um das ganze Thema Verwaltungsakt mit allem, was dazugehört, behandeln werden. Als Handlungsform, Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts ist ein anderes Thema, Aufhebung wieder ein anderes Thema. Aber jetzt eine Serie darüber, was ist ein Verwaltungsakt, wie unterscheidet er sich von anderen Handlungsformen? Und in diesem Einstiegsvideo möchte ich wirklich einmal einführen in das Thema. Möchte dann schauen, wie prüft man, ob etwas Verwaltungsakt ist, das Prüfschema vorstellen im Überblick und dann auch die Unterscheidung, weil das anhand dieses Prüfsiegels auch gemacht werden kann, die Unterscheidung von anderen Handlungsformen der Verwaltung.
Erste Frage ist jetzt erst einmal, warum ist überhaupt der Verwaltungsakt so wichtig? Das ist ja so ein bisschen die Spinne im Netz. Verkürzen wir ihn ab unter Freunden, das ist eigentlich das das Zentrum des Verwaltungsrechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts, der VA, der Verwaltungsakt. Und ich möchte kurz mal zeigen, auch ein bisschen mit Blick auf die Praxis und gleichzeitig mit Blick auf Klausurrelevanz, warum dieses Thema so wichtig ist.
Das erste ist, und damit werden wir heute anfangen in diesem Video, wir müssen erst einmal wissen, was ein Verwaltungsakt ist. Es gibt eine Definition, eine Legaldefinition in Paragraph 35 VwVfG steht die. Und wenn man sich die vornimmt, dann ist erst einmal ziemlich, ziemlich gewaltige Begriffe. Ja, es ist eine hoheitliche Maßnahme, mit der die Behörde eine Regelung trifft. Sie beruht auf dem öffentlichen Recht. Sie hat Rechtswirkungen nach außen. Sie regelt einen Einzelfall. Da steckt schon relativ viel drin. Kurz gesagt, und jetzt natürlich sehr stark vergrößert, ist ein Verwaltungsakt das Handeln einer Behörde, wo sie Regelungen im Einzelfall trifft, wo sie rechtsverbindliche Entscheidungen trifft, die die Bevölkerung, Bürger, Private, Unternehmen und so weiter betrifft.
Es ist die Verwaltung macht viel. Ja, sie macht vor allem viel Informelles, viele Beratungen, Aufklärung, viele Kontakte, Gespräche und so weiter. Verwaltungsakt ist dann, wenn sie Regelungen trifft, also wenn sie genehmigt, wenn sie verbietet, wenn sie untersagt, wenn sie anordnet, wenn sie Leistungsansprüche gewährt an Personen. Das ist, wo Recht gestaltet wird. Das ist Verwaltungsakt, wenn es im Einzelfall geschieht. Ja, wir haben auch die Gesetzgebung, die ist übergeordnet, die ist nicht im Einzelfall in der Regel. Und die Verwaltung hat ein Handlungs-Instrumentarium, das sehr breit gefächert ist. Verwaltungsakt ist aber das Hauptinstrument, dann, wenn sie rechtgestaltend tätig wird und Einzelfälle regelt.
Das ist entwickelt worden, als man gesehen hat, die Verwaltung hat ein Bedürfnis. Wir haben einen Partner. Wir haben es richtig, dass wir nur Gesetzgebung haben. Wir brauchen Verwaltung, und diese Verwaltung soll nicht nur tatsächlich handeln, kommunizieren und praktische Dinge veranlassen, sondern sie soll auch rechtgestaltend tätig sein können. Und das Instrument, mit dem sie rechtgestaltend im Einzelfall handelt, das ist der Verwaltungsakt. Und das geschieht sehr, sehr häufig auf allen Ebenen der Verwaltung.
So, der Verwaltungsakt an der Definition unterscheiden wir den Verwaltungsakt von anderen Handlungsformen. Das ist wichtig. Warum ist es wichtig? Zum Beispiel, weil wir dem Gesetzmäßigkeit Prinzip unterliegen und immer rechtmäßig handeln müssen. Es gibt für Verwaltungsakte Rechtmäßigkeitsvorgaben spezifischer Natur. Ja, wir haben zwei Arten von Rechtmäßigkeit oder zwei Aspekte: formell und materiell. Formell, wie es zu einem Verwaltungsakt kommt, und gerade da gibt es Unterschiede zu anderen Handlungsformen. Materiell heißt, was inhaltlich entschieden wird, also ob die Baugenehmigung zu Recht erteilt wurde, ob ein Förderbescheid zu Recht erteilt wurde, ob es also einen Förderanspruch tatsächlich gab, ob eine Ordnungsverfügung ein Angebot, ein Verbot rechtmäßiger Weise erfolgt ist nach dem, was da jetzt geregelt wird. Das ist die materielle Rechtmäßigkeit.
Wir haben besondere Regeln für die Aufhebung von Verwaltungsakten. Wenn ich einfach nur eine Information gebe, die keine Regelung darstellt, dann kann ich diese Information korrigieren, indem ich sie wiederrufe. Ich sage, tut mir leid, ich habe mich geirrt. Wenn es aber ein Verwaltungsakt ist, mit dem beispielsweise eine Leistung gewährt wurde, dann unterliege ich den Aufhebungsregeln von 48, 49 VwVfG beispielsweise und kann das nicht einfach so machen, weil der Verwaltungsakt eben eine Regelung getroffen hat, die verbindlich ist, auch für die Behörde zunächst einmal verbindlich ist. Das heißt, an dieser Definition des Verwaltungsakts hängen auch Wirkungen, nämlich insbesondere diese Regelungswirkung. Und darin unterscheidet er sich von anderen Handlungsformen. Aufhebung ist also ein wichtiger Punkt. Und mit diesen drei Dingen haben wir auch gleich schon drei große Klausurthemen abgedeckt, nämlich die Frage: Ist etwas Verwaltungsakt? Kann man ihn in einer Klausur stellen? Die Frage: Ist ein Verwaltungsakt rechtmäßig? Kann man ihn stellen? Und die Frage: Kann, muss, darf man einen Verwaltungsakt aufheben? Ja. Und Sie sehen, immer geht es um die Frage, ist das denn überhaupt Verwaltungsakt? Wir können auch andere Handlungsformen zum Gegenstand von Klausuren machen, das ist aber ein bisschen weniger wahrscheinlich.
Wichtig ist noch die Vollstreckung. Die Vollstreckung reißt, das wird sie hier an der FH aber erst in späteren Studienabschnitten beschäftigen, dass ein Verwaltungsakt, mit dem man jetzt ein Gebot erlässt oder ein Verbot, dass der von der Behörde selber vollstreckt werden kann. Das heißt, Sie laufen dann nicht, wie das sonst der Fall wäre, zum Gericht und holen sich einen Vollstreckungstitel und lassen dann den Gerichtsvollzieher das vollstrecken, sondern Sie als Behörde können, wenn Sie jetzt ein Verbot ausgesprochen haben, das selbst durchsetzen durch ein Zwangsgeld oder so etwas. Das ist eine Eigenheit des Verwaltungsakts. Und genauso ist der Verwaltungsakt auch noch wichtig für den Prozess. Und auch das wird sie es an der FH hier später beschäftigen. Er ist nämlich Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn er angefochten wird, eine Anfechtungsklage. Ja, da wird dann geprüft, ist das, was die Behörde hier gemacht hat, ein Verwaltungsakt? Und ist dagegen die Anfechtungsklage statthaft? Oder umgekehrt, wenn jemand einen begünstigenden Verwaltungsakt haben möchte und eine Verpflichtungsklage erhebt, damit das Gericht die Behörde verpflichtet, dass sie ihm den Verwaltungsakt ausstellt, dann ist das im Kern auch eine Frage, ist das einfach, warum hier gestritten wird. Ja, und da sehen Sie auch gleich, dass das Thema, was sich jetzt lernen, Sie begleiten wird, auch noch im S3 und S4 hier an der FH. Das heißt, auch da wird es weiter bei Ihnen sein.
Wir können noch separat eine Funktion für das Verfahren erkennen. Ja, ein Verwaltungsakt ist das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens. Wir haben in § 9 diese Definition, dass die Behörde, dass die Behörde nach außen tätig wird. Verfahren ist die nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde, die auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist. Insofern ist es auch wichtig, dass wir dann, wenn Verwaltungsakte erlassen werden, das Verfahrensrecht anwenden, was dann ein Bestandteil der formellen Rechtmäßigkeit ist.
So, ich hoffe, Sie haben jetzt mal so einen Überblick bekommen. Ja, praktisch betrachtet ist vieles von dem, was Bürger von Behörden erleben, Verwaltungsakt. Alles, was Bescheid heißt, ist in der Regel ein Verwaltungsakt. Und zwar in schriftlicher. Ein Verwaltungsakt muss nicht schriftlich sein. Und rechtlich betrachtet ist das der Kern dessen, was wir hier im Verwaltungsrecht machen und zu einem allgemeinen Verwaltungsrecht. Und da wir im allgemeinen Verwaltungsrecht sind, gilt das, was wir jetzt hier besprechen, für alle Gebiete des Verwaltungsrechts. Also, wenn Sie auch insbesondere im Baurecht, im Umweltrecht, im Personalrecht oder was auch immer sind, überall, wo Verwaltungsakte erlassen werden, handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des Paragraphen 35 VwVfG.
Und ich möchte jetzt mal zeigen, wie wir den Paragraphen 35 prüfen. Wir machen das einfach nach der juristischen Methodik. Bei der Frage, ist etwas ein Verwaltungsakt, fangen wir mit 35, 35 Satz 1 an. Wir haben als erstes Merkmal, dass es eine hoheitliche Maßnahme sein muss. Diese hoheitliche Maßnahme wird von einer Behörde erlassen. Sie beruht auf dem öffentlichen Recht. Sie trifft eine Regelung. Diese Regelung hat Außenwirkung, also ist auf Außenwirkung gerichtet, und sie ergeht in einem Einzelfall. Das wäre hier das Prüfschema anhand von § 35 VwVfG.
Und ich mache das mal eben hier weg. Ich würde Ihnen jetzt, wenn wir dadurch gehen, die ich werde zu jedem Merkmal ein separates Video machen. Naja, ich würde Ihnen ans Herz legen, ich werde das selber jetzt nicht hier an der Tafel so vollziehen, aber dass Sie sich vielleicht gedanklich das so ordnen. Wir werden immer über die Definition des jeweiligen Merkmals zunächst sprechen und werden dann sagen, wie sich anhand der Definition dieses Merkmal der Verwaltungsakt von einer anderen Handlungsform unterscheidet. Wenn das, was die Behörde gemacht, nicht eine hoheitliche Maßnahme ist, dann ist es etwas anderes, dann ist es eine andere Handlungsform. Wenn es keine Regelung ist, dann ist es was anderes, was die Behörde macht. Wenn es keine Außenwirkung hat, ebenso. So wild, dass für alle Merkmale. Das heißt, wir können erst mal sagen, wir müssen die Definition drauf haben. Zweitens müssen wir wissen, wovon unterscheidet sich denn der Verwaltungsakt anhand dieses jeweiligen Merkmals. Drittens möchte ich bei jedem Merkmal sagen, was ist der typische Fall? Wie sie typischerweise ein Handeln auf dem öffentlich-rechtlichen Boden aus? Wie sie typischerweise eine Außenwirkung aus? Was ist eine typische Behörde? Und dann möchte ich bei jedem Merkmal auch Abweichungen davon ansprechen, denn klausurmäßig betrachtet, wird man Ihnen eine VA-Prüfung nur dann geben, wenn das ein besonderer, ungewöhnlicher, untypischer Fall ist. Wenn es also was zu prüfen und zu argumentieren gibt. Man wird Ihnen nicht eine standardmäßige Baugenehmigung geben und sagen, prüfen Sie mal, ob das ein Verwaltungsakt ist. Es ist eine also gar keine Frage, sondern an irgendeinem Merkmal oder an mehreren wird es Probleme geben, wird etwas ungewöhnlich sein. Und damit Sie die Klausur gut schaffen, müssen Sie überhaupt erst mal merken, wo das Problem ist. Und damit Sie Probleme erkennen, brauchen Sie ein gesundes Bild von dem, was richtig ist, was normal ist, was typisch ist, um Abweichungen feststellen zu können. Deswegen möchte ich Ihnen erst einmal auch zeigen, was ist denn normal? Ja, was ist ein normaler Verwaltungsakt? Ist ja Neuland für Sie erst einmal, um dann anzusprechen, was für Besonderheiten gibt es? Und da müssen Sie definitiv auch noch mal in Ihrem Lehrbuch gucken, weil ich das nur exemplarisch machen werde. Wir werden jetzt nicht alle Besonderheiten, die es gibt, ansprechen können. Und klausurmäßig lösen Sie das dann mit folgenden Skills. Sie, wenn eine Vorabprüfung geschuldet ist, nur dann. Sie machen das nicht einfach so. Ja, wenn nach der Rechtmäßigkeit geprüft ist, machen Sie nicht einfach so noch eine Bonus-Vorprüfung obendrauf oder so, dafür verlieren Sie unnötig Zeit. Sondern wenn man eine Vorabprüfung von Ihnen will, erwartet man folgendes: Sie wenden den 35 an. Sie wenden dieses Schema an. Vielleicht hat Ihr Dozent ein bisschen weniger Merkmale, die anders gruppiert. Es gibt auch unterschiedliche Definitionen oder so, aber im Groben erst mal dieses Schema nach § 35. Die Definition müssen Sie drauf haben und auch bringen und unter die Definition subsumieren. Sie müssen eine ganz saubere Gutachtentechnik machen, jedenfalls bei den problematischen Merkmalen. Drittens müssen Sie ein Gespür dafür haben, was ist hier anders? Es gibt definitiv Hinweise im Sachverhalt in irgendeiner Form, dass da steht, ja, aber es ist doch vielleicht gar kein VA oder so. Irgendwelche Argumente, auf die Sie zugreifen. Aber Sie müssen auch selber irgendwie merken, das ist hier ungewöhnlich. Und dann müssen Sie dieses ungewöhnliche Problem in den Griff bekommen. Das heißt, juristische Argumente. Sie arbeiten an der Definition, aber Sie brauchen auch Argumentationsmuster, mit denen Sie beurteilen können, ist das einfach oder ist es keiner? Und an der Stelle hilft Ihnen dann, dass Sie wissen, wenn das Merkmal jetzt nicht vorliegt, dann ist es das. Dann haben Sie einen zusätzlichen Argumentationsweg, dass Sie sagen können, ja, wenn das aber hier keine Außenwirkung wäre, dann wäre es ja kein Innenrechtlich, dann wäre es ja eine Dienstanweisung oder so etwas. Und das ist aber auch wieder nicht der Fall, verstehen Sie? So, das ist erst einmal das Prüfschema. Die Rechtsfolge ist dann halt, es ist ein Verwaltungsakt, natürlich. Und das bedeutet auch, das sind kumulative Tatbestandsmerkmale, klar. Die müssen alle vorliegen. Und wenn alle vorliegen, dann ist es einfach. Wenn eines dieser Merkmale nicht vorliegt, ist es kein VA. Sie könnten theoretisch also, wenn Sie sagen, es fehlt jetzt hier an der Außenwirkung, könnten Sie das einfach feststellen und hätten logischerweise das Ergebnis, es ist kein VA. Ist aber vielleicht klug taktisch nicht so geschickt. Kann sein, müssen Sie gucken, wie das in der Klausur jeweils ist. Aber typischerweise würde ich sagen, möchte man von Ihnen, wenn man eine Prüfung verlangt, schon, dass Sie auch alle Merkmale, alle prüfen. Und das hier jetzt nicht spielverderberisch das eine, was Sie verneinen, den Anfang stellen und den ganzen Rest nicht bearbeiten. Logisch richtig wäre das zwar, aber in der Regel, Achtung, in der Regel ist die Aufgabenstellung ja, dass Sie ein umfassendes Rechtsgutachten machen sollen, wo Sie auf alle Fragen, die der Sachverhalt aufwirft, eingehen. Und unter dem Gesichtspunkt ist es wahrscheinlich empfehlenswert, dass Sie das Merkmal, was Sie verneinen, nach hinten stellen. Ist jetzt nur mal so grobe Marschroute, kann im Einzelfall auch anders sein.
So, was ich jetzt noch machen möchte, ist Ihnen einmal so einen Variantenbaum aufzumalen. Ja, ich beginne jetzt hier und da endet dann irgendwo hier unten anhand der einzelnen Merkmale, die wir hier haben, und Ihnen an diesem Baum zu zeigen, was ist jetzt typischer VA und was nicht. Ich fange an damit, dass wir überhaupt erstmal eine Maßnahme brauchen. Ja, wenn wir eine Maßnahme ist ein aktives Tun. Wenn wir, es gibt immer eine Alternative dazu, die etwas anderes ist. Und wenn wir keine Maßnahme haben, also wenn gar nichts geschieht, dann haben wir auch kein Verwaltungsakt. Dann haben wir rechtlich betrachtet ein Unterlassen. Und ein Unterlassen kann kein Verwaltungsakt sein. Wir werden, wenn wir über das Merkmal hoheitliche Maßnahmen reden, eine Besonderheit besprechen, nämlich den § 42, die Genehmigungsfiktionen, die, wo die rechtliche Wirkung eines VA zustande kommt, obwohl kein Handeln da ist. Aber grundsätzlich können wir erst mal davon ausgehen, dass muss sich überhaupt irgendetwas tun. Und damit etwas Verwaltungsakt ist, damit es Verwaltungsakt sein kann, diese Maßnahme kommt von einer Behörde. Ja, also hier wäre der Gegenbegriff das Unterlassen. Hier wäre der Gegenbegriff, hier handelt ein Privater, eine Privatperson. Das ist dann kein, das kann kein Verwaltungsakt sein. Auch bei diesem Merkmal Behörde werden wir Besonderheiten feststellen. Private können in das Verwaltungshandeln einbezogen sein in unterschiedlicher Weise, entweder in einer Weise, die den Privaten zu einer Behörde macht, das ist die Beleihung, und dann ist es auch Behörde im Rechtssinne. Wenn aber ein Privater einfach Privater ist und nur im Auftrag der Behörde tätig wird, ein sogenannter Verwaltungshilfer, dann kann es kein Verwaltungsakt sein. Es ist jedenfalls kein Verwaltungsakt des Privaten, sondern immer dann der Behörde zuzurechnen war. Ja, also zweites Merkmal, ein Privater kann kein Verwaltungsakt erlassen. Das ist ein Sonderrecht der Behörden.
Die Behörde kann jetzt einmal auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handeln. Sie kann auch auf dem Gebiet des Privatrechts. Das ist jetzt hier eine sehr grobe Unterscheidung handeln. Ja, machen wir hier mal Strich. Wenn wir das auch nur auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, kann ein Verwaltungsakt ergehen. Das steht im 35. Das ist ein Definitionsmerkmal. Eine Behörde muss aber ja nicht öffentlich rechtlich handeln. Sie kann auch privatrechtliche Verträge. Ja, hier wäre jetzt die Handlungsform wäre ein Vertrag und zwar ein zivilrechtlicher Vertrag, also ein Werkvertrag, ein Kaufvertrag, was sie ja im Wege der Beschaffung zum Beispiel machen kann. Wenn es ein öffentlich-rechtliches Handeln ist, dann kann dieses öffentlich-rechtliche Handeln Regeln sein oder es kann auch ein tatsächliches Handeln sein. Wenn es ein tatsächliches Handeln ist, dann nennt man das oft Realakt. Ich würde hier auch das informelle Verwaltungshandeln ins Rennen schicken, was immer, immer, immer wichtiger wird und auch einen großen Teil der Tätigkeit eigentlich inzwischen ausmacht. Regeln heißt, es wird Recht gestaltet. Über die Definition werden wir ja noch genauer reden. Das heißt, ein Verwaltungsakt setzt voraus, dass die Behörde Regelungen trifft, Recht gestaltet, genehmigt, untersagt, begünstigend, belastend. Wenn sie nicht regelnd tätig ist, dann ist es ein tatsächliches Tun, also einfach eine Kommunikation, die aber keine regelnde Wirkung hat, oder tatsächlich etwas wird, ein Bäumchen gepflanzt wird, ein Haus abgerissen oder so etwas, ist ein Realakt im eigentlichen Sinne.
Diese Regelung hat Außenwirkung gegenüber dem Umstand, dass sie rein internes. Außenwirkung heißt jetzt aus der behördlichen Welt heraus betrachtet, dass ich ein als Behörde agiere und zwar zu den Privaten hinaus. Die Regelung, die ich treffe, das Recht, was ich gestalte, wirkt in einen anderen Rechtsbereich hinein, außer meinen eigenen als Behörde. Wenn das, was ich regeln tue, interne Wirkung hat, dann nenne ich das zum Beispiel eine Dienstanweisung oder ein Erlass oder eine Rundverfügung oder so etwas. Das sind Begriffe aus der verwaltungsinternen Welt, die entweder innerhalb einer Behörde selber, wie eine Dienstanweisung vom Vorgesetzten an seine Mitarbeiter, oder von einer übergeordneten Behörde in den nachgeordneten Bereich in Form des Erlasses oder einer Rundverfügung erlassen werden. Und dann kann habe ich noch, ich habe das jetzt relativ spät platziert, das Merkmal hoheitlich. Und ich mache das deshalb, weil es interessant ist. Ich werde das genauer erklären. Hoheitlich heißt für mich, einseitig im Unterschied zu einem zweiseitigen Verhalten. Und das kann auch bei auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts in Regelungen mit Außenwirkung im Außenverhältnis, kann es auch ein nicht hoheitliches Handeln geben. Und das wäre dann, wenn es zweiseitig ist, nämlich ein Vertrag. Und zwar, weil wir auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts sind, ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Gibt es im Bodenschutzrecht, im Baurecht oder so zum Beispiel. Hoheitlich heißt demgegenüber, die Behörde entscheidet aus eigenem Recht, so zu sagen, was sie jetzt hier regelt. Sie ist nicht auf die Zustimmung, nicht auf zwei übereinstimmende Willenserklärungen angewiesen, wie das bei einem Vertragsschluss der Fall ist.
Und dann haben wir das Merkmal des Einzelfalls. Und das ist ein bisschen komplex. Das werden wir sehen, wenn wir über das Merkmal Einzelfall sprechen. Ich vergrößere das jetzt hier etwas und stelle demgegenüber das abstrakt-generelle Handeln der Verwaltung. Und das wäre ein Gesetz. Der Einzelfall ist typischerweise so gekennzeichnet, dass die Behörde konkret und individuell einzelne Sachverhalte gegenüber einzelnen Adressaten regelt. Das ist ein typischer Individual-Verwaltungsakt, wie wir den nennen. Und dem steht das Gesetz als ebenso typischer Kontrahent gegenüber, das nicht konkret individuell, sondern abstrakt-generell ist. Es gibt jetzt beim Einzelfall noch eine weitere Handlungsform, nämlich die Allgemeinverfügung, die nicht konkret individuell ist. Darüber werden wir dann aber separat noch mal sprechen. Hier geht es jetzt erst einmal darum, dass Sie typische den typischen Individual-Fall dieser Merkmale so zusammensetzen können, dass Sie sagen, hier ist ein aktives Tun einer Behörde, sie beruht auf dem Boden des öffentlichen Rechts, trifft rechtsgestaltende Maßnahmen mit Wirkung zum Bürger hinaus, und das tut sie einseitig und zwar in einem konkret definierten Einzelfall. Das ist ein Verwaltungsakt. Wenn es an irgendeinem dieser Merkmale fehlt, ist es kein Verwaltungsakt, sondern etwas anderes. Ja, die Behörde, die nicht öffentlich rechtlich handelt, die darf privatrechtlich handeln, Verträge schließen zum Beispiel. Die Behörde, die nicht regelnd tätig wird, kann tatsächlich kommunikativ beraten und informieren tätig werden. Das ist dann Realakt oder informelles Verwaltungshandeln. Sie kann mit Außenwirkung handeln, wenn sie das nicht tut, bleibt das, was sie regeln, öffentlich-rechtlich tut, intern im Wege einer Dienstanweisung, eines Erlasses oder so. Wenn sie nicht einseitig handelt, sondern zweiseitig auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts regeln mit Außenwirkung, dann ist das ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Und wenn sie nicht einen Einzelfall regelt oder zwischen dem 1. Allgemeinverfügung, dann ist das, was alle diese Voraussetzungen erfüllt, ein Gesetz.
So sehen Sie, es gibt einen ganzen Kanon von Handlungsformen, die alle natürlich dem Gebot der Gesetzmäßigkeit unterliegen. Das muss alles rechtmäßig sein, immer, was die Behörde macht. Das ist völlig klar. Und es gibt dann aber spezielle Rechtmäßigkeitsanforderungen an das, was man tut. Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist auch im VwVfG geregelt. Gesetzeserlass ist vor allem eine staatsrechtliche Thematik. Beim tatsächlichen Verwaltungshandeln ist es meistens nicht so ganz so elaboriert die Rechtmäßigkeitsanforderungen. Hier werden Sie dann im BGB. Ja, das kann Sie hier in AVR nicht ereilen diese Konstellation.
So, das ist jetzt mal ein Überblick darüber. Erstens, warum ist er eigentlich so wichtig, praktisch, klausurmäßig und rechtlich einfach. Zweitens, wie wird er geprüft? Das ist dieses Prüfschema. Und drittens, vom Verständnis her und auch um das Thema der Handlungsformen der Verwaltung einmal im Überblick dazu stellen. Wir konzentrieren uns fortan jetzt hier auf den VA. Einmal anhand der Merkmale zu unterscheiden, was ist eigentlich ein VA. Und das habe ich jetzt hier gemacht. Wäre im Grunde, wenn Sie das tabellarisch machen wollen, Ihre zweite Spalte, nämlich wo läuft die Unterscheidung an? An welchem Merkmal unterscheidet sich der VA von welcher Handlungsform? Das habe ich jetzt hier sozusagen abgearbeitet. Und in den nächsten Videos wird es dann jetzt darum gehen, die einzelnen Merkmale nacheinander zu besprechen, jeweils zu zeigen, was ist die Definition, wovon unterscheidet es sich, wovon unterscheidet es den Verwaltungsakt, was ist das Typische und auf welche Besonderheiten muss man im Fall eines Falles achten.