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Juristen, egal ob Jurastudierende, Anwälte oder Richterin, alle müssen sich mit Rechtsnormen beschäftigen. Dabei ist es essentiell, dass Juristen lernen, Normen schnell und richtig zu lesen. Auf der einen Seite klingt es banal, denn wenn sie es zum Jurastudium geschafft haben, können sie lesen. Und was ist schon sonderlich schwer daran?
"Ansetzen wie durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten."
Andererseits haben sie sicher auch schon gehört, dass deutsche Gesetze sehr umständlich formuliert und kaum zu verstehen sind. Ein Beispiel ist ein Mangel im Sinne des Paragraphen 536: "Bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus 536 Schadensersatz verlangen." Zwar deutet die Überschrift "Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch" an, um was es in dieser Norm geht, der Normtext mit seinen fünf Halbsätzen ist aber alles andere als eingängig.
Letztlich haben beide Normen aber eine gemeinsame Struktur: die Wenn-Dann-Struktur. Rechtsnormen sind abstrakt-generelle Regeln. Sie lassen sich in zwei Teile zerlegen: Rechtsfolge und Tatbestandsvoraussetzungen. Wenn die Voraussetzungen X vorliegen, tritt Rechtsfolge Y ein. Das gilt auch für unsere eingangsbeispiele.
"Ist oder anders ausgedrückt: Wenn ein Mangel im Sinne des 536 bei Vertragsschluss vorhanden ist, oder wenn ein solcher Mangel später wegen eines Umstands in der Vermieter zu vertretenheit entsteht, oder wenn der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug kommt, so, also dann, kann der Mieter Schadensersatz verlangen."
In dem kompliziert formulierten 536a Absatz 1 ist die Wenn-Dann-Struktur recht offensichtlich, denn die Rechtsfolge ist am Ende des Satzes mit einem Komma abgetrennt und enthält die Worte "kann verlangen". Diese deuten auf eine Konsequenz hin. Aber auch das andere Beispiel enthält Voraussetzungen, Rechtsfolge: "Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren." Die Rechtsfolge ist die Pflicht des Vermieters, den Gebrauch während der Mietzeit zu gewähren. Voraussetzung ist ein Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter.
"Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten." Rechtsfolge: Pflicht des Mieters, die vereinbarte Miete zu entrichten. Voraussetzung ist auch hier der Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter. Auch wenn Mietvertrag in diesem Absatz nicht genannt ist, folgt er systematischen Stellung im Anschluss an Absatz 1 sowie aus den Worten "Vermieter" und "Mieter", dass der Mietvertrag Voraussetzung ist.
Die Normen stellen aufgrund der konkreten Rechtsfolge Anspruchsgrundlagen dar. In 536a ist formuliert "kann verlangen" und in 535 heißt es "ist oder wird verpflichtet". Insgesamt lässt sich festhalten, dass Anspruchsgrundlage immer in Rechtsfolge (den Anspruch) und Voraussetzung für diesen Anspruch unterteilt werden können.
Tipp: Suchen Sie grundsätzlich zuerst die Rechtsfolge. Dazu ein weiteres Beispiel: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Suchen Sie hier nun zuerst die Rechtsfolge, denn Juristen müssen sich nicht damit beschäftigen, ob die Voraussetzungen einer Norm vorliegen, wenn die Rechtsfolge nicht die richtige ist. Will der Mandant Geld, muss der Anwalt eine Anspruchsgrundlage finden, die Geld als Rechtsfolge hat. Daher sollten Sie sich gleich angewöhnen, in der Norm als erstes die Rechtsfolge zu identifizieren. Die Rechtsfolge steht auch im Gutachtensstil grundsätzlich am Anfang, nämlich im Obersatz. Hier lautet die Rechtsfolge: "ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet". 823 I ist damit eine Anspruchsgrundlage. Die Voraussetzungen sind: "vorsätzlich oder fahrlässig den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt".
Achtung: Logische Prüfungsreihenfolge! Das erstellte Schema beinhaltet die Voraussetzung in der Reihenfolge, wie sie in der Norm stehen. Das bedarf der Korrektur. Es geht darum, dass der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht verletzt werden, also durch eine Handlung oder ein pflichtwidriges Unterlassen. Das Ganze widerrechtlich und vorsätzlich oder fahrlässig. Die beiden letzten Punkte (4 und 5) beziehen sich auf die beiden ersten (1 und 2), denn vorsätzlich bedeutet mit Wissen und Wollen, und fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Vorsätzlich und fahrlässig kann aber nicht geprüft werden, bevor nicht herausgearbeitet wurde, was denn vorsätzlich oder fahrlässig sein könnte. Hier: die Verletzung des Rechtsguts durch eine Handlung oder ein pflichtwidriges Unterlassen. Für den Punkt widerrechtlich gilt das Gleiche: Die Verletzung des Rechtsguts durch eine Handlung oder ein pflichtwidriges Unterlassen muss widerrechtlich gewesen sein. Eine Voraussetzung fehlte dem Schema noch ganz im Wortlaut der Norm ist die aber sehr wohl enthalten: "Wer das Rechtsgut verletzt, ist verpflichtet". Das heißt, die Rechtsgutsverletzung muss auf einer Handlung oder dem pflichtwidrigen Unterlassen beruhen. Es muss ein Zusammenhang bestehen. Diesen Zusammenhang nennt man Kausalität. Genaueres lernen Sie in der Vorlesung Deliktsrecht. Hier geht es zunächst nur um sprachlogische.
Achtung: Ein "und" oder "oder"! Indem ich die Voraussetzung hier schon so gegliedert habe, habe ich die beiden "oder" in den Voraussetzungen der Norm bereits ihren Varianten zugeordnet. Die Verletzung muss entweder vorsätzlich oder fahrlässig geschehen und reicht aus, wenn eines der genannten Rechtsgüter (Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht) betroffen ist.
Kommen wir zu Definitionen und Verweisen. Für einige der soeben herausgearbeiteten Merkmale enthält das Gesetz Definitionen oder ähnliche Konkretisierungen. Manche Normen enthalten Verweise auf andere Normen. Diese Definitionen und Verweisungen sind dann in den Prüfungsaufbau einzuschachteln. Das Merkmal "fahrlässig" wird in Paragraph 276 II definiert: "Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt." Auch diese Norm enthält Rechtsfolge und Voraussetzung. Die Rechtsfolge ist: "wer fahrlässig handelt" und die Voraussetzung: "wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt".
Auch für die Ersatzfähigkeit des Schadens enthält das Gesetz Vorschriften. Ausgangspunkt ist Paragraph 249 I: "Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre." Rechtsfolge: "hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre." Voraussetzung ist: "wer zum Schadensersatz verpflichtet ist."
Achtung: Negative Formulierung, insbesondere ein "nicht"! Paragraph 831 Absatz 1 Satz 1 besagt: "Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt." Rechtsfolge ist: "zum Ersatz des Schadens verpflichtet" und Voraussetzung: "wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt und ein Schaden den der andere in der Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt."
Damit können sie aber noch nicht abschließend beurteilen, ob ein Anspruch aus 831 I besteht, denn es gibt Satz 2: "Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet." Dieser Satz ist eine Gegennorm zu Satz 1. Unter bestimmten Voraussetzungen tritt die soeben in Absatz 1 Satz 1 beschriebene Rechtsfolge nicht ein. Der Nichteintritt der Ersatzpflicht ist somit die Rechtsfolge des Satzes 2. Danach kommen die Voraussetzungen für den Nichteintritt der Ersatzpflicht.
Warum wählt das Gesetz die Satzstruktur mit "nicht"? Man könnte schließlich auch den Satz 1 wie folgt ergänzen: "Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet hat." Warum hat der Gesetzgeber dann die umständliche Formulierung mit "nicht" gewählt? Es geht um die Beweislast. Grundsätzlich muss der Anspruchssteller die Voraussetzung der Norm beweisen. Hier müsste der Geschädigte beweisen, dass der Anspruchsgegner bei der Auswahl seines Gehilfen fahrlässig gehandelt hat. Da der Geschädigte in der Regel aber keine Einblicke in die Angelegenheiten des Anspruchsgegners hat, würde dieser Beweis oft sehr schwer fallen und gewiss häufig nicht gelingen.
Deswegen hat sich das Gesetz dafür entschieden, diesen Umstand zu vermuten. Der Anspruchsgegner muss nun beweisen, dass er seinen Gehilfen sorgsam ausgewählt hat. Nur so kann er verhindern, dass er haftet. Daher ist Satz 2 mit dem Wörtchen "nicht" als Gegennorm zu Satz 1 zu lesen.
Selbstverständlich ist die Wenn-Dann-Struktur keine Besonderheit des Zivilrechts. Auch im Strafrecht und im öffentlichen Recht lassen sich Normen auf diese Weise zerlegen. Ein Beispiel aus dem Strafrecht: Paragraph 19 StGB: "Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist." Rechtsfolge: "schuldunfähig" und die Voraussetzung: "wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist." Ein Beispiel aus dem öffentlichen Recht ist Artikel 38 Grundgesetz: "Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat." Rechtsfolge: "wahlberechtigt" und Voraussetzung: "wer das 18. Lebensjahr vollendet hat."
Zusammenfassend möchte ich festhalten: Normen sind in einer Wenn-Dann-Struktur formuliert. Wenn Sie eine Norm lesen und analysieren, sollten Sie grundsätzlich zuerst die Rechtsfolge suchen. Zum einen ist das im juristischen Gutachten ja Ausgangspunkt im Obersatz, zum anderen ist die Rechtsfolge auch in der Praxis häufig das, wonach Sie Ihre Arbeit ausrichten.
Passen Sie auf, ob eine Norm ein "und" oder ein "oder" enthält und meint grundsätzlich kumulativ, also beides muss erfüllt sein, oder meint grundsätzlich alternativ, also nur eins von beiden muss vorliegen. Verweist eine Norm auf eine andere, müssen Sie diese Norm gegebenenfalls in Ihren Aufbau einbinden. Eine negative Formulierung, vor allem mit einem "nicht", verschiebt in der Regel die Beweislast vom Anspruchssteller auf den Anspruchsgegner.
Damit sind Sie am Ende des Videos angelangt und ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.