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Vielleicht kennst du das Problem: Deine Rechnung ist verschickt und anschließend stellst du fest, dass sie fehlerhaft war. Was du in einem solchen Fall tun kannst, das zeige ich dir jetzt.
Erst einmal vorweg: Korrekturen sind zulässig. Und bei fehlerhaften oder unvollständigen Rechnungen sogar zwingend notwendig. Denn ohne eine korrekte Rechnung verliert der Rechnungsempfänger seinen Anspruch Vorsteuererstattung.
Als erstes stornierst du deine Ursprungsrechnung. Bei der Stornorechnung, auch kaufmännische Gutschrift genannt, handelt es sich um eine 1:1 Kopie der Originalrechnung. Darin sind alle Rechnungspositionen und alle Rechnungsbeträge enthalten, nur dieses Mal mit negativem Vorzeichen. Ganz wichtig bei der Stornorechnung ist, dass sie auch wieder eine eigene, neue Rechnungsnummer bekommt.
Als nächstes setzt du eine neue Rechnung auf. In dieser musst du wieder darauf achten, dass du eine eigene, neue Rechnungsnummer vergibst. Das heißt: Sowohl du als auch dein Geschäftskunde habt drei Abrechnungsdokumente und drei Rechnungsnummern zu einem Vorgang: Die Originalrechnung, die Stornorechnung und die neue korrekte Rechnung.
Das klingt alles etwas kompliziert und aufwändig, ist aber für alle Beteiligten eindeutig und bringt den wenigsten Ärger mit dem Finanzamt. Falls sich durch die Rechnungskorrektur der Rechnungsbetrag und damit die Berechnungsgrundlage der Umsatzsteuer ändert, müssen sowohl du als auch dein Geschäftskunde die Umsatzsteuervoranmeldung korrigieren. Vorausgesetzt natürlich, dass diese zwischenzeitlich ans Finanzamt übermittelt wurde.
Ich hoffe, ich konnte dir mit unseren Tipps weiterhelfen. Wenn du noch offene Fragen hast, lass es mich wissen. Und im nächsten Video zeige ich dir übrigens, an wen du überhaupt eine Rechnung schreiben musst und welche Fristen es in diesem Zusammenhang gibt. Also Dranbleiben lohnt sich! Ich freue mich auf dich!