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Wir werden jetzt im nächsten Schritt das Gesetz auslegen. Ich habe jetzt hier ein Prüfschema erstellt. Prüfschema zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nichtraucherschutzgesetz.
Wie gesagt, die Frage lautet: Ist es verboten, in einer Gaststätte eine E-Zigarette zu rauchen? Ich habe diese Normen, die das Rauchen in bestimmten Einrichtungen verbietet, zugrundegelegt, analysiert nach Tatbestand und Rechtsfolge und bin zu diesem Prüfer gekommen. Drei Tatbestandsmerkmale brauchen: eine Einrichtung nach § 2, 1 bis 8 und sonstige Maßgaben des Nichtraucherschutzgesetzes. Rechtsfolge: Verbot.
Das heißt, bezogen auf meine Fallfrage: Wenn ich zu dem Ergebnis komme, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, dass also eine Gaststätte eine Einrichtung nach § 2 ist, dass das Rauchen sich auch auf eine E-Zigarette bezieht und dass das Nichtraucherschutzgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, dann tritt die Rechtsfolge ein. Dann ist das verboten und dann ist meine Frage positiv beantwortet: Ja, es ist verboten.
So, um jetzt der Lösung näher zu kommen, muss ich mich fragen: Erst einmal, was rauchen? Gleich später: Einrichtungen nach § 2. Das verrate ich Ihnen: In der Nummer 7 sind Gaststätten geregelt. Das ist sehr einfach. Wenn ein Merkmal erfüllt ist, machen wir ein Plus dran. Dieses Merkmal ist erfüllt. Nichtraucherschutzgesetz ist Fehlanzeige. Da gibt es keine weiteren Regelungen. Postulieren ich jetzt mal, die uns da in die Suppe spucken würden. Und es bleibt also die Frage: Rauchen?
Weiß ich nicht, wie Sie das sehen. Ob Sie sagen würden: Ja klar, ist das erfüllt, Haken dran. Dann sind Sie am Problem vorbei geschippert. Denn die Frage ist tatsächlich: Ist denn das Rauchen, ich hab's ja immer in Anführungszeichen gemacht, einer Zigarette, ist das denn Rauchen im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes? Wenn Sie jetzt aus allen Wolken fallen und sagen: Boah, was die Juristen für Probleme haben, die hat er sonst keiner, kann ich Ihnen nicht ganz unrecht geben. Ja, aber das ist halt nun mal das, womit wir uns hier beschäftigen: Rechtsprobleme. Wir wollen Rechtsprobleme haben, wollen Sie lösen. Es war ein Problem, das in der Praxis aufgetreten ist, was die Gerichte beschäftigt hat.
Kann man auf Nebenbei bemerkt, unabhängig davon, ob das Gesetz das verbietet, kann natürlich der Gastwirt selber das kraft seines Hausrechts verbieten. Aber das ist jetzt nicht die Frage. Herr, die Frage ist: Unterliegt der Gebrauch von E-Zigaretten dem gesetzlichen Verbot aus § 3 Absatz 1 Satz 1 Nichtraucherschutzgesetz? Und damit wird jetzt dieses Merkmal hier kriegsentscheidend. Ja, wenn E-Zigaretten konsumieren rauchen ist, dann ist es verboten. Wenn nicht, dann nicht. Wir haben keine anderen Normen, die das sonst verbieten würde.
Und jetzt kommen wir in eine Situation, wo wir sagen: Okay, das kann man jetzt so oder so sehen. Ja, man kann sagen, es ist eine E-Zigarette, da ist Dampf, das ist deshalb rauchen. Man kann aber auch sagen: Nee, nee, Zigarette ist eben gerade keine Zigarette und das ist auch gar nicht sinnvoll, die zu verbieten. Man weiß ja gar nicht, ob das überhaupt so schädlich ist wie die richtigen Zigaretten und man spricht ja nicht umsonst von Dampfen und nicht von Rauchen. Sie sehen, es gibt jetzt Argumente für beide Seiten und das ist so ein typisches Rechtsproblem, was man in einer Klausur Ihnen gerne vorlegt und da müssen Sie jetzt Gesetzesauslegung betreiben.
Das mal vorweg gesagt: Gesetzesauslegung. Wann ist Gesetzesauslegung am Start? Sie ist dann nötig, wenn in Ihrem Prüfen, was Sie dann mal so durchgehen, wenn Sie feststellen: Okay, hier ist etwas problematisch, hier ist etwas nicht, liegt nicht auf der Hand, wie das zu beantworten ist. Ja, wenn da steht Gaststätte und es ist eine Gaststätte, ist es klar. Aber wenn ich merke, das kann man so oder so sehen, dann liegt da ein Problem und dieses Problem muss entscheidungserheblich sein. Wenn es keine Rolle spielt, ob ja oder nein, weil es ein alternativ Merkmal ist und es einfach völlig egal ist, dann müssen Sie da, sag ich jetzt mal, über den Daumen gepeilt, nicht zu viel Mühe verwenden. Aber hier ist es ebenso: Es ist problematisch und es ist auch ergebnisrelevant und deshalb müssen wir jetzt eine Auslegung machen.
Und für diese Auslegung gibt es jetzt die einen typischen Kanon von Auslegungsmethoden, die werde ich Ihnen jetzt eben hier aufschreiben und dann kurz erklären und dann auf den Fall beziehen. Die erste Auslegungsmethode ist die nach dem Wortlaut, dann nach der Systematik, dann historische oder nach der Entstehung und dann die sogenannte teleologische Auslegung. Theologisch nicht theologisch, die "eo" von "telos" Ziel, das ist die Auslegung nach Sinn und Zweck. Ich empfehle Ihnen, dass Sie das vertieft nochmal nachlesen, entsprechender Literatur, aber ich werde Ihnen jetzt erklären, was diese Auslegungsmethoden auf sich haben, wie wir sie verwenden können und sie dann in diesem Fall, wie das OVG das gemacht hat. Ich werde der Lösung des OVG hier folgen, das werde ich Ihnen kurz erklären.
Also, wir kommen in die Situation, wir haben einen Begriff, der unklar ist in seinem Verständnis und unklar in seiner Bedeutung für die Falllösung. Er ist relevant für die Falllösung, es ist aber nicht eindeutig, wie man diesen Begriff verstehen muss, so dass es auch nicht eindeutig ist, wie die Lösung dieses Falls ist. Wenn das so ist, dann starte ich eine Auslegung und in der Auslegung gehe ich zunächst einmal vom Wortlaut aus. Es ist auch die sogenannte grammatische Auslegung, wichtiger grammatikalische Auslegung oder wie auch immer. Ja, Wortlaut ist aber eigentlich etwas anderes als Grammatik, deswegen sage ich Wortlautauslegung. Damit fange ich typischerweise an. Diese vier Auslegungsmethoden, eine richtige schöne schulmäßige Auslegung greift auf alle vier Methoden zu und führt am Ende zu einem Ergebnis, was der, der die Auslegung macht, so sieht. Ja, es wird so sein, dass andere das anders sehen, das ist dann so, aber ich muss jetzt eine überzeugende Auslegung machen.
Und der Einsatz dieser vier Methoden, in welcher Reihenfolge ich das mache, ist im Prinzip egal. Gibt es jetzt keine rechtliche Vorgabe, aber sinnvoll ist es beim Wortlaut anzufangen, weil das Problem ja in einem Begriff liegt und ich sage Ihnen jetzt jeweils bei jeder Methode, was womit diese Methode arbeitet, wie sie das, wie sie die einsetzen und ich sage Ihnen auch, was das bringt.
So, wir fangen an mit der Wortlautmethode. Nach der Wortlautauslegung hat ein Begriff die Bedeutung, die er nach dem allgemeinen und enger gefasst, nach dem juristischen Sprachgebrauch üblicherweise hat. Ich bin ja auf der Suche nach einem bestimmten Begriffverständnis, ich will ja wissen, was dieser Begriff bedeutet und wenn ich die Wortlautmethode einsetze, dann hat ein Begriff die Bedeutung, die er im allgemeinen Sprachgebrauch und enger in der juristischen Sprache üblicherweise hat. Und in der Auslegung habe ich jetzt immer zwei Alternativen. Die eine Alternative in diesem Fall ist: Ist eine E-Zigarette rauchen? Das eine ist ja, das andere ist nein. Ja, so einfach ist manchmal das Auslegungsproblem. Ist eine E-Zigarette vom Begriff des Rauchens erfasst? Ja oder nein? Manchmal haben Sie andere Auslegungsprobleme, muss man das streng oder weit auslegen, ist das bis zu diesem Rahmen erfasst oder nicht? Ja, das kann ganz unterschiedlich sein, aber Sie werden mit der Auslegungsthematik nur klarkommen, wenn Sie in Alternativen prüfen. Ja, also ist vom Wortlaut rauchen eine Zigarette erfasst? Ja oder nein?
Jetzt können Sie sagen: Ja, Moment, das Problem ist ja gerade, dass der Wortlaut ja nicht eindeutig ist. Wenn er es wäre, dann wäre das ja gar keine Auslegungsprobleme. Und so ist es in der Regel. Deswegen gebe ich Ihnen als Rat: Sie fangen mit dem Wortlaut an und gelangen, weil der Wortlautauslegung, aber zu dem Ergebnis, dass der eben nicht eindeutig ist, dass man also sagen kann, ja und nein. Es ist beides möglich, je nachdem, wie man rauchen eben versteht und der Wortlaut alleine löst das nicht.
Jetzt können Sie sagen: Warum mache ich denn überhaupt eine Wortlautauslegung, wenn der Wortlaut doch eben unklar ist? Der Nutzen der Wortlautauslegung besteht darin, dass er die Wortlautgrenze definiert, dass er sagt: Dieser Begriff "rauchen", der kann sich zwar auf eine E-Zigarette beziehen und er kann sich auch auf nur die normalen Filterzigaretten oder selbst gedrehten, das heißt, die normalen Tabakzigaretten beziehen. Das ist beides möglich. Er kann sich nicht darauf beziehen, dass jetzt hier ein Schiff an der Gaststätte vorbeifährt und der Rauch durch die Fenster zieht. Das ist nicht verboten. Sowas, ja, es ist natürlich Nonsens, aber es gibt immer eine Wortlautgrenze. Im Gesetz steht meinetwegen Tag und dann kann ich nicht Nacht. Schwieriges Spiel, weil wo ist der Unterschied, dann wisst, wo ist die Grenze? Im Gesetz steht 0, dann kann ich nicht 1 auslegen, kann ich noch so viel Auslegung machen. Also der Sinn der Wortlautauslegung ist festzustellen, ist das, was ich hier prüfe, jenseits des möglichen Begriffverständnisses? Ist die Wortlautgrenze überschritten? Wenn das so ist, dann ist die Auslegung unzulässig. Wenn ich mich innerhalb der Wortlautgrenze bewege, dann kann ich höchstens so etwas sagen und das sollten Sie auch sagen, aber mehr auch nicht sagen. Der Wortlaut spricht vielleicht schon eher dafür, dass das Rauchen sein könnte oder spricht eher dagegen, aber eindeutig ist er nicht. Ja, am Ende der Wortlautauslegung sollte Ihr Ergebnis sein: Möglich ist das, eindeutig ist es aber nicht.
Zweiter Schritt: Systematik. Nach der systematischen Auslegung gucken Sie in dem Paragraphen und in den umgebenden Paragraphen, was dort so alles geregelt ist und versuchen daraus Honig zu saugen und festzustellen: Wenn ich jetzt hier die E-Zigarette reinpacke, passt das an den anderen Stellen auch, wovon rauchen die Rede ist, oder passt das nicht? Ja, Sie gucken in den Paragraphen, in den anderen Absätzen, in den umgebenden Paragraphen, auch höherrangig. Ja, es gibt Bücher, da ist die Verfassungskonforme Auslegung eine eigene Auslegungsmethode, aber eigentlich ist das auch eine systematische Auslegung. Ja, wenn hier rauchen E-Zigaretten bedeutet, sprengt mir das den Rahmen an anderer Stelle, wo von rauchen die Rede ist. Auslegungsgrundsatz: Legen Sie das Gesetz nie so aus, dass der Gesetzgeber als Idiot da steht. Also, wenn Sie hier jetzt ein Begriffverständnis nehmen, was offensichtlich Nonsens ist an anderer Stelle, wo dieser Begriff auch verwendet wird, dann ist es halt falsch. Ja, dann führt die systematische Auslegung dazu, dass das nicht möglich ist.
Drittens: Die historische Auslegung. Der Blick auf die Entstehungsgeschichte. Da hat der Begriff die Bedeutung, die der Gesetzgeber ihm ursprünglich beilegen wollte, als das Gesetz gemacht wurde. Und da werfen Sie einen Blick, das geht in der Klausur nicht, aber in der Praxis geht es, oder in wissenschaftlichen Arbeiten geht es auch in die Gesetzgebungsmaterialien. Ja, es gibt zu jedem Gesetz einen Entwurf und in dem Entwurf wird das Gesetz erläutert und es kann sein, dass der Gesetzgeber, als er § 3 kommentiert hat, gesagt hat: Ja, davon sollen auch E-Zigaretten erfasst sein. Wenn das so ist, ist das ein Indiz, aber nicht ein zwingendes Argument, ein Indiz dafür, dass die E-Zigaretten erfasst sein sollen.
Also, Wortlautauslegung: Der Begriff, der typischerweise die Bedeutung, die Bedeutung, die dieser Begriff typischerweise hat, allgemeine juristische Sprache. Systematik: Die Bedeutung, die im Gesamtkontext dieser Regelung stimmig ist. Historisch: Entstehungsgeschichte, die Bedeutung, die der Gesetzgeber ihr beigelegt hat, als er das Gesetz gemacht hat. Und alle diese Ergebnisse, alle diese Auslegung sollten möglichst offen gefahren werden. Es kann auch hier mal sein, dass es eher nicht in der Systematik passt oder eher nicht der Wille des Gesetzgebers war. Das können hier auch mal Minus dabei sein, so lange, dass kein absolutes Tabu ist.
Und entscheidend ist letzten Endes die teleologische Auslegung, also die nach Sinn und Zweck. Sie sollten die Auslegung möglichst offen fahren, so weit geht, so weit, dass auch Ihre Überzeugung entspricht, natürlich, um am Ende die teleologische Auslegung als Zünglein an der Waage zu verwenden und die Auslegungsproblematik zu lösen. Und das geschieht so, dass die teleologische Auslegung sagt: Ein Begriff hat die Bedeutung, die am besten dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht. Das heißt, man schaut, was hat denn das Gesetz für einen Sinn, warum gibt es das, was ist die Zwecksetzung, die das Gesetz hat und welche dieser beiden Auslegungsmöglichkeiten entspricht dem am besten. Und das ist häufig wirklich dann das Entscheidende.
Und wenn wir jetzt mal schauen, wie hat das OVG Münster das denn gelöst? Die haben tatsächlich gesagt: Eine E-Zigarette kann man als Rauchen betrachten, aber der Wortlaut spricht eher dagegen. Den Rauchen ist etwas, da wird Tabak verbrannt, es ist ein Verbrennungsvorgang und zwar der sich auf Tabak bezieht. Ich rauche, wenn ich Tabak verwende und das ist bei einer E-Zigarette nicht der Fall, weil eine E-Zigarette, da ist kein Tabak, der verbrannt wird, sondern da wird ein Liquid verdampft. Und deswegen haben die gesagt: Der Wortlaut spricht gegen das Rauchen.
Als ist kein absolutes No-Go. In der Systematik müssen wir uns jetzt mehr im Gesetz tummeln. Haben sie auch gesagt: Überall, wo rauchen auftaucht, sieht man eigentlich, es ist an den klassischen Zigarettenrauchvorgang gedacht. Und haben auch gesagt: Mehr E-Zigaretten nicht. In der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ist es interessant. Am Anfang, als das Gesetz gemacht wurde, was eindeutig nicht auf E-Zigaretten bezogen, weil die da noch gar nicht, 2007 war das, glaube ich, noch gar nicht so präsent waren. Dann gab es eine spätere Gesetzesänderung, wo der Gesetzgeber auch wollte, dass es für E-Zigaretten gilt, aber er hat den Wortlaut nicht angepackt. Er hat nicht irgendwo gesagt: Dieses Gesetz gilt auch für E-Zigaretten. Vielleicht, weil er gedacht hat, rauchen erfasst E-Zigaretten. Aber jedenfalls sagt das OVG: Dieser gesetzgeberische Wille hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Also nein.
Und Sinn und Zweck haben sie auch gesagt: Nein. Und zwar Sinn und Zweck des Gesetzes ist das Nichtraucherschutzgesetz. Es ist der Schutz des Nichtrauchers und das ist nicht erforderlich bei E-Zigaretten. Da wissen wir noch gar nicht, wie eigentlich die Gefährlichkeit des Passivrauchens ist. Bei den klassischen Tabakzigaretten, da wissen wir das, aber hier wissen wir das nicht und da gibt es kein Schutzbedürfnis. Da muss man erstmal weiter forschen. Und deswegen haben sie gesagt: Ergebnis und Siegerehrung: E-Zigaretten unterfallen nicht dem Begriff des Rauchens. Und das führt dann dazu: Dieses Merkmal ist nicht erfüllt. Die anderen schon, hilft uns aber nicht. Es sind kumulative Merkmale. Es muss sich um rauchen handeln, damit es in Gaststätten verboten ist. Also greift das Verbot nicht. Also darf man in Gaststätten rauchen, es sei denn, der Gaststätteninhaber verbietet das kraft seines Hausrechts.
So, Sie haben jetzt ein Beispiel dafür, wie man, welche Auslegungsmethoden es gibt, wie man diese Auslegungsmethoden anwendet und wie das in diesem Beispiel Fall durch das OVG geschehen ist.